FAQ
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen in unserer Praxis.
Ja. Ergotherapie ist eine Heilmittelverordnung, die Sie von Ihrem Hausarzt, Fachärztin oder Krankenhausarzt erhalten können. Je nach Diagnosegruppe wird Ihnen eine Verordnung für Motorisch-funktionelle Behandlung, Sensomotorisch-perzeptive Behandlung, Psychisch-funktionelle Behandlung oder Hirnleistungstraining ausgestellt. Zusatzangaben wie Thermische Anwendung oder Hausbesuch können durch die verordnenden Ärzte bei entsprechender Indikation ergänzt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung. Falls Klienten nicht von der Zuzahlung befreit sind, tragen sie einen Eigenanteil von 10% zzgl. einer Rezeptgebühr von 10€ pro Verordnungsfall. Bei privat Versicherten wird ein individueller Behandlungsvertrag mit Kostenaufstellung abgeschlossen. Weitere Informationen zu den Behandlungskosten in der Ergotherapie erhalten Sie von Ihrem behandelnden Therapeuten, oder im Netz unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/vertraege_125abs1/ergotherapie/20250725_Anlage_2_Vertrag_125_Ergotherapie_gueltig_ab_01.08.2025_bf.pdf
Eine Therapiezeit in der Ergotherapie richtet sich nach dem verordneten Heilmittel. Je nach Verordnung dauert eine Therapie in der Regel 30 Minuten (Motorisch-funktionelle Behandlung/Hirnleistungstraining), 45 Minuten (Sensomotorisch-perzeptive Behandlung) oder 60 Minuten (Psychisch-funktionelle Behandlung).
Falls bei Ihnen eine Blankoverordnung ausgestellt wurde ist die ergotherapeutische Behandlung flexibler in der Zeitgestaltung. Therapieeinheiten können je nach Bedarf verlängert oder verkürzt werden. Außerdem belastet die Blankoverordnung nicht das Budget der verordnenden Ärzte.
Wie häufig eine ergotherapeutische Behandlung stattfindet hängt vor Allem von Ihrem Bedarf ab. Normalerweise verordnen Ärzte eine Behandlungsfrequenz von 1- bis 2x pro Woche. Wenn Ihr Bedarf größer ist, kann die Behandlungsfrequenz nach Rücksprache mit dem Arzt erhöht werden.
Bei einer vorliegenden Blankoverordnung wird die Behandlungsfrequenz von Klient und Therapeut festgelegt und richtet sich nach dem individuellen Bedürfnissen des Klienten.
Seit dem 1. April 2024 gibt es in der Ergotherapie die sogenannte Blankoverordnung. Dabei stellen Ärzte lediglich die Diagnose aus, während die konkrete Therapiegestaltung – also welche Maßnahmen in welcher Frequenz durchgeführt werden – direkt von dem Ergotherapeuten festgelegt wird. Für Klienten bedeutet das mehr Flexibilität, weniger zusätzliche Arzttermine und eine individuell angepasste ergotherapeutische Behandlung. Aktuell gilt die Blankoverordnung für bestimmte Diagnosen, zum Beispiel bei Erkrankungen der Wirbelsäule oder Gelenke, bei psychischen Störungen wie Depressionen oder Abhängigkeitserkrankungen und bei dementiellen Syndromen. Weitere Infos finden Sie unter: https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/blankoverordnung/blankoverordnung.jsp
